Frühzeitige Planung schafft Sicherheit
Warum man rechtzeitig an an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung denken sollte
Dabei kann gar nicht oft genug betont werden, wie wichtig es ist, diese Aspekte zur eigenen Absicherung, insbesondere aber auch zur Absicherung seiner Familienangehörigen zu klären. Die erbrechtliche Beratung nach einem bereits erfolgten Todes- oder Krankheitsfall zeigt immer wieder, dass nur eine frühzeitige Nachlass- und Vorsorgeplanung Probleme und Streitigkeiten verhindern kann. Eine Beratung zur Nachlass- und Vorsorgeplanung kann zumeist in einem Gespräch von etwa einer Stunde abgeklärt werden, so dass dieses aufgeschobene Thema viel schneller erledigt werden kann als oftmals angenommen wird. Im Falle der eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit wegen einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder Gebrechlichkeit ist es entscheidend, Vorsorge getroffen zu haben. Wird keine Vorsorge getroffen, sieht das Gesetz vor, dass das Betreuungsgericht für den Fall der unfall-, krankheits- oder altersbedingten Handlungsunfähigkeit einen gesetzlichen Betreuer bestellen kann. Das Betreuungsgericht kann dann einen Betreuer bestellen, der nicht zwingend der Wunschkandidat des Betroffenen sein muss. Es kann sich dabei um eine dritte, familienfremde Person handeln. Daher empfiehlt es sich, für derartige Fälle Vorsorge zu treffen. Nur so kann vermieden werden, dass fremde Personen als Betreuer bestellt werden. Es ist ratsam, einer oder mehreren Personen des Vertrauens eine Vorsorge- oder Generalvollmacht zu erteilen, damit diese Person im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit entsprechend dem Willen des Vollmachtgebers tätig werden kann. In der Vorsorgevollmacht kann der Vertrauensperson die Möglichkeit eingeräumt werden, für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln. Besteht eine wirksame Vorsorgevollmacht wird das Betreuungsgericht in aller Regel keinen Betreuer mehr bestellen, weil durch die Vorsorgevollmacht hinreichende Vorsorge getroffen wurde. Für den Fall, dass das Betreuungsgericht doch einen Betreuer bestellen möchte, etwa, weil eine Regelungslücke in der Vorsorgevollmacht besteht, kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht zugleich eine Betreuungsverfügung getroffen werden. Durch diese Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, welche Person das Gericht als Betreuer auswählen soll. Zudem kann dem Gericht auch mitgeteilt werden, wer keinesfalls Betreuer werden soll. In aller Regel wird diejenige Person benannt, die mit der Vorsorgevollmacht schon als Bevollmächtigte berücksichtigt wurde. Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht empfiehlt sich die Erstellung einer Patientenverfügung. Mit einer schriftlichen Patientenverfügung kann vorsorglich festgelegt werden, dass im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit bestimmte medizinische Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Bei schweren Erkrankungen oder Unfallfolgen wird so sichergestellt, dass der Wille des jeweiligen Patienten umgesetzt wird, auch wenn dieser in der konkreten Situation nicht mehr geäußert werden kann. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, muss der jeweilige Vertreter oder Betreuer den mutmaßliche Willen des Patienten gemeinsam mit den Ärzten feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob in eine ärztliche Maßnahme eingewilligt oder diese untersagt wird. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Patienten. Diese Erforschung des mutmaßlichen Willens des Patienten stellt oftmals eine erhebliche Belastung für die Angehörigen dar, da diese in einer ohnehin sehr schwierigen Situation eine weitreichende Entscheidung mittragen müssen. Es ist daher auch zum Schutz der eigenen Angehörigen dringend anzuraten, den eigenen Willen für den Fall der Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit schriftlich im Rahmen einer Patientenverfügung festzulegen.